Helfen statt Strafen
Bei begründetem Verdacht, dass eine Schülerin oder ein Schüler Drogen missbraucht, schreibt das österreichische Suchtmittelgesetz in § 13 ein Vorgehen vor. Das „helfen nicht strafen“ soll. Das Vorgehen verfolgt drei Ziele: Die betroffenen SchülerInnen sollen weiter am Schulunterricht teilnehmen und ein angestrengtes Ausbildungsziel erreichen können sowie eine angemessene Behandlung bekommen. Eine Anzeige in Rahmen des § 13 SMG ist nicht vorgesehen.
In einer Schule ist der Verdacht von LehrerInnen als erstes der Schulleitung zu melden und zu begründen. Die Schulleitung entscheidet, ob der Verdacht tatsächlich besteht und daher eine Untersuchung notwendig ist, und beauftragt mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten die/den Schulärztin/arzt mit eine Begutachtung, auch Schulpsychologen können hinzugezogen werden.
SchülerInnen sollen nicht leichtfertig dem Verdacht des Suchtgiftskonsums ausgesetzt werden.
Daher ist es wichtig – falls keine akute Gefährdung besteht – betroffene SchülerInnen über einen „längeren“ Zeitraum zu beobachten und Auffälligkeiten zu notieren.
Anzeichen für einen Suchtgiftkonsum können sein:
- Leistungsabfall
- Häufige Fehlstunden
- Auffällige Veränderungen im Verhalten und /oder der Persönlichkeit
- Auffälliges Vernachlässigen des Äußeren
- Großer Geldbedarf
- Injektionsnadeln
- Sonstige auf einen Suchtgiftmissbrauch hindeutende Gebrauchsgegenstände
- Auf Suchtgift hinweisende Substanzen, Einstichstellen
( Quelle: www.suchtvorbeugung.net )